
(AGENPARL) – gio 08 settembre 2022 �� &#x/Att;¬he;
 [/;ott;&#xom ];&#x/BBo;&#xx [4;.01; 34;&#x.995;&#x 559;&#x.32 ;V.7; ]/;&#xSubt;&#xype ;&#x/Foo;&#xter ;&#x/Typ; /P;
gin;
tio;&#xn 00;&#x/Att;¬he;
 [/;ott;&#xom ];&#x/BBo;&#xx [4;.01; 34;&#x.995;&#x 559;&#x.32 ;V.7; ]/;&#xSubt;&#xype ;&#x/Foo;&#xter ;&#x/Typ; /P;
gin;
tio;&#xn 00;Direktion Kommunikation
Referat Presse und Information
curia.europa.eu
��Direktion Kommunikat
Referat Presse und Information
curia.europa.eu
ET legte gegen diese Ablehnung einen verwaltungsrechtli
chen Rechtsbehelf ein, mit dem er geltend machte, dass
die Regionalbehörde den Begriff „Zuchtstock“ falsch ausgelegt habe, da ein solcher Zuchtstock nur aus dem
Elternpaar und seinen Nachkommen bestehe, so dass diese Behörde die Herkunft des großelterliche
n Paar
s gar
nicht hätte prüfen
dürfen.
mit dieser R
echtssache befasste
Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik
möchte vom
Gerichtshof e
s wissen, ob
Begriff „Zuchtstock“
nach Unionsrecht
auch die Vorfahren von in einem
Zuchtbetr
ieb gezüchteten Exemplaren
umfasst
, die nie im Eigentum dieses Betriebs standen oder von diesem
gehalten wurden.
Zweite
s möchte es
wissen,
Unionsrecht
dem entgegensteht, dass ein Exemplar
Papageienart
Hyazinth
das von einem Züchter gehalten wird, als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet
angesehen werden kann, wenn
seine
Vorfahren, die nicht zum Zuchtstock dieses Züchters gehören, von einem
Dritten unter Missachtung der geltenden Rechtsvorschriften oder in ein
er Weise
rworben
wurden, die dem
Überleben der Art in der Natur abträglich war.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Begriff
„Zuchtstock“
nicht auf den
bloßen
von jeder konkreten physischen Einrichtung losgelösten
Zuchtprozess Bezug nimmt.
fallen
Vorfahren, die nie im Eigentum
HINWEIS:
Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei
ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Uni
onsrechts oder nach der
Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit.
1 Nr.
Verordnung (EG? Nr.
865/2006
der Kommission
vom 4.
Mai 2006 mit Durchführu
ngsvorschriften zur Verordnung (EG? Nr.
338/97 des
Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier
und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 2006, L
166, S.
1?.
54 Nr.
Verordnung Nr.
865/2006
in Verbindung mit Art.
17 der C
harta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes
��Direktion Kommunikat
Referat Presse und Information
curia.europa.eu
Bleiben Sie in Verbindung
Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu
entsch
eiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem
ähnlichen Problem befasst werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Volltext
des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia
Website veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost