
(AGENPARL) – lun 22 luglio 2024 **Südtiroler Landtag**
Landtag
I. GGA: Gesetzentwurf zum ladinischen Kulturinstitut gutgeheißen
**Ja zum von der Landesregierung vorgelegten LGE, mit dem das 1976 gegründete ladinischen Kulturinstitut “Micurá de Rü“ reorganisiert werden soll; LGE der Grünen bezüglich “Bestimmungen über die Wahlwerbung von Vereinen, Verbänden und Gewerkschaften” sowie ein LGE des Team K zur Einrichtung einer Ombudsstelle für Fragen zu sexualisierter Gewalt abgelehnt**
Heute (22. Juli) Vormittag ist der I. Gesetzgebungsausschuss des Landtages unter dem Vorsitz von Anna Scarafoni zusammengetreten und hat den Antrag des Abgeordneten Alex Ploner (Team K) auf Anhörung von Lehrpersonen und Schulführungskräften zur Situation an Südtirols Schulen weiter behandelt, “Wir haben nun festgelegt, dass die Fraktionen innerhalb September ihre Namensvorschläge von Anzuhörenden sowie die Themen, die besprochen werden sollen, vorlegen werden. Wir haben nämlich beschlossen, dass es klar definierte Themen geben wird, zu denen Stellungnahmen eingeholt werden sollen”, berichtete Vorsitzende Scarafoni.
Es folgte die Behandlung des „Bestimmungen über die Wahlwerbung von Vereinen, Verbänden und Gewerkschaften“ (vorgelegt von den Abgeordneten Foppa, Oberkofler und Rohrer): Der vorliegende Landesgesetzentwurf solle eine Lücke in der bisherigen Gesetzgebung schließen, heißt es im Begleitbericht der Ersteinbringerin zum LGE: Das Regionalgesetz vom 13. August 1998, Nr. 7 betrifft die Wahlwerbung von Verbänden, Vereinen und Gewerkschaften. Das Gesetz besagt, dass allen Verbänden, Vereinigungen und Gewerkschaften, die gemeinnützigen Charakter haben, die Begünstigungen der Volontariatsbestimmungen in Anspruch nehmen, Patronatsdienste leisten oder in irgendeiner Form Mittel aus den öffentlichen Haushalten erhalten, ab dem 60. Tag vor dem Wahltag jegliche Werbetätigkeit für Kandidaten und Parteien verboten ist. Das Gesetz hatte von Anfang an den gravierenden Mangel, dass für seine Übertretung keine Sanktionen vorgesehen waren. Seit 2017 gibt es nun ein Landesgesetz, das die Wahlen des Südtiroler Landtags regelt (Landesgesetz vom 19. September 2017, Nr. 14 „Bestimmungen über die Wahl des Landtages, des Landeshauptmannes und über die Zusammensetzung und Wahl der Landesregierung“). Im Artikel 11 dieses Gesetzes sind die Ausgaben für Wahlwerbung geregelt. Die Bezugnahme auf das Regionalgesetz Nr. 7/1998 fehlt ebenso wie die Sanktionen, die zur Einhaltung des Verbotes von Wahlwerbung seitens der Vereine, Verbände, Gewerkschaften beitragen sollen. Diese Punkte sollen mit dem LGE 1/23 geregelt werden.
Der Übergang zur Artikeldebatte zum LGE Nr. 1/23 wurde mit 3 Ja- (Abg. Atz Tammerle, Holzeisen und A. Ploner) und 3 Nein-Stimmen (Vorsitzende Scarafoni und die Abg. Noggler und Stauder, darunter die entscheidende Stimme der Vorsitzenden im Sinne von Art. 39 Abs. 1 der GO) abgelehnt.
“Der Gesetzentwurf sieht Strafen in Höhe von 50 Prozent der erhaltenen Zuwendungen vor”, so Scarafoni. “Die Mehrheit war der Meinung, dass es selten vorkommt, dass Verbände nicht politisch orientiert sind – auch wenn es einige gibt, die es nicht sind -, wenn sie Interessen verfolgen, die von einer politischen Partei vertreten werden. Dass sie Empfehlungen geben, beeinträchtigt nicht die Freiheit der Wahl.”
Brigitte Foppa (Grüne), Ersteinbringerin des LGE, unterstrich, “dass es sich bei Wahlwerbung von Vereinen und Verbänden um eine bei vielen Bürgerinnen und Bürgern unbeliebte Praxis handelt”. Das Thema bzw. dessen Einschränkung werde seit 20 Jahren im Landtag immer wieder angegangen, aber es gebe bei der Mehrheit diesbezüglich kein Durchdringen. “Dabei”, so Foppa, “ist das freie Mandat sehr wichtig – doch dieses wird beschnitten, wenn ein gewählter Mandatar, eine gewählte Mandatarin einem Verband aufgrund der Unterstützung im Wahlkampf ‘etwas schuldig’ ist.”
Ebenso abgelehnt wurde der Übergang zur Artikeldebatte (erneut mit 3 Ja – der Abg. Atz Tammerle, Holzeisen und A. Ploner – und 3 Nein – der Vorsitzenden Scarafoni und der Abg. Noggler und Stauder, darunter die entscheidende Stimme der Vorsitzenden im Sinne von Art. 39 Abs. 1 der GO) zum „Einführung einer Ombudsstelle für Fragen zu sexualisierter Gewalt“ (vorgelegt von den Abgeordneten Ploner F., Köllensperger, Ploner A., Rieder): Basierend auf dem Landesgesetz 13/2021 und dem Beschlussantrag Nr. 541/22, der vom Südtiroler Landtag verabschiedet wurde, beabsichtige Südtirol, die Thematik des sexuellen Missbrauchs sowie der sexualisierten und sexuellen Gewalt entschlossener anzugehen, so der Einbringer im Begleitbericht zum LGE. Es werde mit dem vorliegenden LGE vorgeschlagen, sich an den Erfahrungen zu orientieren, die seit 2010 in der Bundesrepublik Deutschland gesammelt wurden, und ein ähnliches Vorgehen in Südtirol zu verfolgen. „Die Einführung eines unabhängigen Missbrauchsbeauftragten
(Ombudsstelle), einer unabhängigen Untersuchungskommission und eines Betroffenenrates würde die koordinierte, umfassende und langfristige Bewältigung dieses komplexen und dringlichen Themas in Südtirol ermöglichen“, unterstreicht der Begleitbericht.
“In diesem Fall”, erklärte Vorsitzende Scarafoni, “haben wir der Stellungnahme des Rates der Gemeinden entsprochen: Demnach soll keine neue Einrichtung mit einem eigenen bürokratischen Aufbau geschaffen werden, sondern sich auf die Antidiskriminierungsstelle gestützt und deren Tätigkeit auf die Ausübung von Gewalt gegen Frauen, Kindern und schwachen Personen ausgeweitet werden. In diesem Zusammenhang wird von der Landesregierung ein Gesetzentwurf zur Umstrukturierung der Ombudsstellen ausgearbeitet, der diese Zuständigkeit berücksichtigen wird.”
Der Ersteinbringer des Gesetzentwurfs, Franz Ploner (Team K), betonte indes, dass im LGE ein Thema angegangen werde, “dass vor zwei Jahren vom Landtag mit nur einer Enthaltung beschlossen wurde – seitdem ist aber nichts weitergegangen”. Im Mai 2022 war ein Beschlussantrag des Team K – mitunterzeichnet von Vertretern der Mehrheit – zur Einführung einer Ombudsstelle für Fragen zu sexualisierter Gewalt angenommen worden. Nun werde man von der Mehrheit damit vertröstet, dass an einem umfassenden Gesetz gearbeitet werde, dabei werde eine Ombudsstelle dringend gebracht, so Ploner weiter, der zudem kritisierte, dass der Abg. Harald Stauder während der Diskussion zum Gesetzentwurf abwesend war und lediglich an der Abstimmung teilgenommen hat.
Abschließend wurde der „Ladinisches Kulturinstitut“ (vorgelegt von LR Alfreider) vom I. Gesetzgebungsausschuss mit 3 Ja- (Vorsitzende Scarafoni und die Abg. Noggler und Stauder) und 3 Enthaltungen (Abg. Atz Tammerle, Holzeisen und A. Ploner) gutgeheißen: Der vorliegende Gesetzentwurf, heißt es im Begleitbericht zum LGE, „regelt die Aufgaben und die Finanzierung des Ladinischen Kulturinstituts ‚Micurá de Rü‘“. Eine komplette Überarbeitung des bestehenden Gesetzes sei aus mehreren Gründen notwendig, u.a. weil das bestehende Gesetz den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gerecht werde, insbesondere im Bereich der finanziellen Zuweisungen und Beiträge. „Das neue Gesetz betont die Bedeutung des Kulturinstituts und soll einen sicheren Rahmen für seinen institutionellen Auftrag und seine künftige Arbeit bilden“, so der
Begleitbericht. Derzeit wird das ladinische Kulturinstitut durch das Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27, geregelt, das durch das neue Gesetz aufgehoben werden soll.
“Der Vorschlag zielt darauf ab, das Institut umzustrukturieren, um die Erreichung seiner Ziele zu erleichtern”, führte Vorsitzende Scarafoni aus.
**tres**
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