
(AGENPARL) – ven 28 ottobre 2022 Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie unsere Pressemitteilung Nr. 175/22
zu dem heutigen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Eilvorabentscheidungsverfahren C-435/22 PPU Generalstaatsanwaltschaft München (Auslieferung und ne bis in idem)
Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an einen anderen Drittstaat ausliefern, wenn dieser Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Taten wie denen, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezieht, rechtskräftig verurteilt worden ist und die dort verhängte Strafe verbüßt hat
Das ergibt sich aus dem Unionsrecht und gilt auch dann, wenn ein von dem ersuchten Mitgliedstaat geschlossener bilateraler Auslieferungsvertrag die Reichweite des Grundsatzes ne bis in idem auf die in dem ersuchten Staat ergangenen Urteile beschränkt
Die Details finden Sie in der beigefügten Pressemitteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Ost
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Presse und Information – Deutschsprachige Sektion
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Hartmut Ost – Pressereferent | Ana-Maria Krestel – Assistentin