(AGENPARL) - Roma, 1 Agosto 2022(AGENPARL) – lun 01 agosto 2022 �� &#x/Att;¬he;
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tio;&#xn 00;Direktion Kommunikation
Referat Presse und Information
curia
europa
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Referat Presse und Information
curia
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Zweitens
weist
der Gerichtshof
darauf hin
, dass die
Richtlinie
, mit der das Ziel verfolgt wird, die Einhaltung
der Vorschriften des Völkerrechts und des Unionsrechts im Bereich der Sicherheit auf See, des Sc
hutzes der
Meeresumwelt sowie der Lebens
und Arbeitsbedingungen an Bord zu fördern,
unter Berücksichtigung der
Regeln des Völkerrechts auszulegen ist, zu deren Einhaltung die Mitgliedstaaten verpflichtend sind, in erster
Linie des Seerechtsübereinkommens
und des Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf
Im erstgenannten Übereinkommen ist
eine grundlegende Pflicht verankert, Personen, die sich auf See in
einer Gefahren
oder Notlage befinden, Hilfe zu leisten
Im zweitgenannten Über
einkommen ist festgelegt, dass
Personen, die sich nach einem Rettungseinsatz auf See an Bord eines Schiffes befinden, einschließlich eines Schiffes,
das von einer humanitären Organisation wie Sea Watch betrieben wird, bei der Überprüfung der Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften auf See außer Betracht bleiben müssen
Die Anzahl der Personen an Bord, selbst wenn sie
weit über der zulässigen Anzahl liegt, kann daher für sich genommen keinen Grund darstellen, der eine Kontrolle
rechtfertigt
Hat ein solches S
chiff jedoch die Ausschiffung oder das Umsteigen dieser Personen in einem Hafen abgeschlossen,
so ist der Hafenstaat befugt, das Schiff einer Überprüfung zu unterziehen, um die Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften auf See zu kontrollieren
Zu diesem Zwec
HINWEIS:
Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei
ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts od
er nach der
Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen
Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit
Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu
Das am
Dezember
in Montego Bay geschlossene Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen wurde mit dem Beschluss
des Rates vom
März
) im Namen der Europäischen Gemeinscha
ft genehmigt
Das Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See trat am
in Kraft
Die Union ist nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens, wohl aber sämtliche Mitgliedstaaten
��Direktion Kommunikation
Referat Presse und Information
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entscheiden
Diese
Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem
ähnlichen Problem befasst werden
Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet
Volltext
des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia
Website veröffentlicht
Pressekontakt: Hartmut Ost
![EuGH-Pressemitteilung Nr. 138/22 [ Kontrollbefugnisse des Hafenstaats ]](https://agenparl.eu/wp-content/uploads/2023/07/image001-3-3.jpg)